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FAQ Schulbegleitung 

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FAQ Schulbegleitung
FAQ Schulbegleitung

Du interessierst Dich für eine Mitarbeit in der Schulbegleitung? 
Vielleicht kann unser FAQ mit Marius und Laura aus dem Koordinationsteam schon Deine ersten Fragen beantworten! 
Detailliert findest Du außerdem alle Antworten weiter unten zum Nachlesen! 

FAQ mit Marius und Laura 

An welchen Schulformen gibt es Schulbegleitung?

Schulbegleitung kann an allen Schulformen stattfinden, von der 1. Klasse bis zum Abitur. In Einzelfällen auch an Berufsschulen oder Universitäten.
Die Lebenshilfe Münster hat an vielen Schulen im Münsteraner Stadtgebiet Schulbegleiter*innen – eine Übersicht über die Schulen findest du hier.

Wie viele Schüler*innen begleite ich?

In der Regel handelt sich bei der Schulbegleitung um eine individuelle Begleitung. Du bist also für eine*n Schüler*in verantwortlich.
Ausnahmen gibt es in dem Fall, wenn zwei Schüler*innen innerhalb einer Klasse Anspruch auf eine Schulbegleitung haben. In dem Fall behalten sich die Kostenträger vor zu prüfen, ob die beiden Schüler*innen durch eine 2:1 Betreuung durch dich begleitet werden können.


Ebenso gibt es die Ausnahme an den Schulen, an denen wir sogenannte „Pool“-Konzepte installiert haben. Dort gibt es keine 1:1 – Zuweisungen, stattdessen begleitest du mit den Kolleg*innen an deiner Schule mehrere Schüler*innen „im Pool“. Das bedeutet, dass du nach einem festen Plan ähnlich einem Stundenplan in mehreren Klassen eingesetzt bist.
Grundsätzlich aber gilt: als Schulbegleitung bist du nicht für die allgemeine Beaufsichtigung der gesamten Klasse verantwortlich!

Welche konkreten Aufgaben habe ich als Schulbegleitung?

Im Mittelpunkt deiner Arbeit steht immer das Wohl der Schüler*innen und deren Unterstützung zur Selbstorganisation und Selbstständigkeit.
Die konkrete Umsetzung ist dabei unterschiedlich und hängt natürlich stark davon ab, was das jeweilige Kind benötigt.

 
Deine Aufgaben können zum Beispiel sein: 

  • Das Kind braucht bei einer Aufgabe Hilfe beim Verstehen und Anwenden. Du bietest in Absprache mit den Lehrer*innen konkrete Hilfestellung , z.B. indem du die Aufgabenstellung in einer 1:1-Situation wiederholst oder die Aufgaben in einem ruhigeren Raum mit dem Kind bearbeitest.

  • Spielen auf dem Pausenhof, Gespräche mit den Klassenkamerad*innen – das fällt nicht jedem Kind leicht. Du hilfst und unterstützt bei der Interaktion mit anderen.

  • Welche Aufgaben müssen zuerst erledigt werden? Du unterstützt dabei, einzelne Arbeitsaufträge und vielleicht auch den gesamten Schulalltag zu strukturieren.

  • Der/ die Schüler*in wird aggressiv – anderen oder sich selbst gegenüber. Du hilfst dabei, das Verhalten zu regulieren.

  • Für einige Schüler*innen sind technische Geräte wie z.B. Talker oder aber auch verschiedene Methoden der Unterstützten Kommunikation eine große Hilfe – als Schulbegleitung kannst du die unterschiedlichen Formen der Kommunikation unterstützen!

  • Auch die Unterstützung bei lebenspraktischen Aufgaben wie z.B. Essen oder Toilettengang kann ggf. in deinen Aufgabenbereich fallen


Als Schulbegleitung stehst du natürlich auch im intensiven Austausch mit den Lehrkräften und den Eltern/ Erziehungsberechtigten.
Dazu gehört, dass du


  • dich über das Behinderungsbild der Schüler*innen und mögliche Formen der Unterstützung informierst bzw. austauscht

  • die Fortschritte der Schüler*innen beobachtest

  • deine Ideen einbringen kannst, wie die Schüler*innen gefördert werden können und bei der Erarbeitung von Förderplänen ggf. mithilfst

Muss ich auch unterrichten?

Nein, für die Erstellung von Lerninhalten und für die Vermittlung des Lernstoffes ist die Lehrkraft verantwortlich. 

Fängt die Schulbegleitung schon auf dem Schulweg an?

In der Regel empfängst du das Kind an der Schule. Sollte eine Schulwegbegleitung notwendig sein, muss dies vorher beantragt werden. 

Beinhaltet Schulbegleitung auch Klassenfahrten, Ausflüge oder Hausaufgabenbetreuung?

Schulische Veranstaltungen wie Klassenfahrten und Ausflüge gehören zur Schulbegleitung mit dazu und werden von dir begleitet.

Weiterführende Angebote der Schulen wie die offene Ganztagsschule, Hausaufgabenhilfe oder ähnliche Zusatzangebote werden in Einzelfällen von den Kostenträgern bewilligt und können auch nur dann begleitet werden.

Warum sind die Verträge in der Regel nur für ein Jahr befristet?

Die Voraussetzung für die Übernahme einer Schulbegleitung ist eine gültige Kostenbewilligung, in der Regel durch das Sozialamt oder das Jugendamt.
Diese Bewilligung ist leider zumeist nur auf ein (Schul-)jahr begrenzt. Soll die Schulbegleitung fortgeführt werden, muss ein Antrag auf Weitergewährung der Kosten gestellt werden. Wird in Einzelfällen eine Bewilligung über zwei Jahre ausgesprochen, können wir auch einen Vertrag über diesen Zeitraum ausstellen.
Wir sind aber grundsätzlich immer an einer Weiterbeschäftigung interessiert und haben viele Mitarbeitende, die schon seit Jahren in der Schulbegleitung tätig sind.

Selbst wenn „dein“ Kind also keine Schulbegleitung mehr benötigen sollte: die Warteliste von Schüler*innen auf der Suche nach einer guten Schulbegleitung ist lang und daher gibt es eigentlich immer Einsatzmöglichkeiten!

Kann mein Vertrag auch entfristet werden?

Wir haben in den letzten Jahren immer wieder die Möglichkeit gehabt, in regelmäßigen Abständen einem bestimmten Anteil der Kolleg*innen einen unbefristeten Vertrag anzubieten. In diesem Fall kannst du dich intern mit einer kurzen Bewerbung auf die ausgeschriebene Entfristung bewerben.

Warum gibt es einen Unterschied zwischen Fachkraft und (qualifizierte) Nichtfachkraft?

Die Kostenträger unterscheiden grundsätzlich zwischen Fachkraft, Qualifizierte Nichtfachkraft und Nichtfachkraft. Als Fachkraft gelten alle Personen, die eine mindestens dreijährige Ausbildung/Studium im pädagogischen Bereich abgeschlossen haben. Als Nichtfachkraft gelten alle sonstigen Quereinsteiger*innen. 

Anhand der individuellen Bedarfe legt der Kostenträger im Vorfeld fest, ob eine pädagogische Ausbildung für die Begleitung notwendig ist oder nicht. Dementsprechend werden die Bewilligungen für eine Fachkraft oder eine Nichtfachkraft ausgesprochen.
In Absprache mit dem Kostenträger ist es auch möglich, als Nichtfachkraft eine Fachkraftstelle zu besetzen.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit als qualifizierte Nichtfachkraft eingestuft zu werden, wenn du auf einer Fachkraftstelle eingesetzt bist. Hierzu benötigst du mindestens 360 Stunden an Aus-, Fort- oder Weiterbildung im pädagogischen Bereich, sowie eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Kinder- und Jugendbereich.

Welche Möglichkeiten habe ich zur Fortbildung?

Um es unseren Mitarbeitenden zu ermöglichen sich über bestimmte Themenbereiche, Behinderungsbildern usw. fortzubilden oder sich thematisch zu vertiefen, bieten wir ein umfangreiches Programm an internen Fortbildungen für unsere Schulbegleitungen an. Dieses Programm wird jährlich angepasst und richtet sich nach den aktuellen Bedürfnissen der Mitarbeitenden. Ergänzt werden die Fortbildungen durch intern ausgerichtete Workshops, bei denen Schulbegleitungen gemeinsam an festgelegten Themen arbeiten, wie z.B. der eigenen Rolle in der Schulbegleitung.

Lerne ich den/die Schüler*in im Vorfeld kennen?

Auf jeden Fall! In unserem Bewerbungsprozess ist eine Hospitation in der Schule fest verankert. An diesem Tag hast du die Gelegenheit den /die Schüler*in, die Lehrkräfte sowie die Schule an sich kennenzulernen. Außerdem wird es ein Treffen mit den Eltern/Erziehungsberechtigten der Schüler*innen geben zum gegenseitigen Kennenlernen und für erste Infos. Wenn nun alle Beteiligten einverstanden sind, steht deinem Start in der Schulbegleitung nichts mehr im Wege.

Meine eigenen Kinder gehen in Münster zur Schule. Ist das ein Problem?

Das ist erstmal überhaupt kein Problem. Du sagst uns einfach im Vorstellungsgespräch auf welche Schule dein Kind/ deine Kinder geht/gehen und wir berücksichtigen dies bei der Einsatzplanung. Um einen Loyalitätskonflikt zu vermeiden, setzen wir Eltern nicht in den Schulen ihrer Kinder ein.

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